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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 546neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 140/1979 § 546↗RIS↗
§. 546.
(1) Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß §§. 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
(2) Ist die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Rechtsmittelverfahren von amtswegen oder auf Antrag wieder aufzunehmen. Der Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, vor welchem das Rechtsmittelverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war. Dieses Gericht hat die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Acten von amtswegen zu veranlassen.