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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 553aufgehoben
in Kraft 01.01.1898 – 31.03.2009 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009 § 553↗RIS↗
§. 553.
In dem das Verfahren erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.