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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 586geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.2006 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 7/2006 § 586↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 § 586↗RIS↗
§. 586. Dritter Titel
Bildung des Schiedsgerichts
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 586.
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§. 19 und 20 Jur.- Norm). Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Eine Partei, welche einen Schiedsrichter allein oder in Gemeinschaft mit ihrem Gegner bestellt hat, ist zur Ablehnung desselben nur dann berechtigt, wenn der Ablehnungsgrund erst nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt geworden ist. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.