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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 596geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.05.1983 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 7/2006 § 596↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 § 596↗RIS↗
§. 596. Verfahrenssprache
(1) Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte anzubringen 596.
(2) Sie ist, wenn sie auf einen der im §. 595, Abs. 1 Z 1 bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.
(3) Im Falle des §. 595 Abs. 1 Z 7 ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.