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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 612neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 § 612↗RIS↗
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
§ 612.
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.