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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 616geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 · danach: BGBl. I Nr. 118/2013 § 616↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 118/2013 § 616↗RIS↗
Verfahren
§ 616.
(1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz.
(2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.