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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 622neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 622↗RIS↗
§ 622.
Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 1 QEG können einstweilige Verfügungen erlassen werden.