Änderungen zwischen den Fassungen
§ 623neu
Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe
Anwendungsbereich
§ 623.
Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.