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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 623neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 623↗RIS↗
Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe
Anwendungsbereich
§ 623.
Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.