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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 634neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 634↗RIS↗
Veröffentlichungen
§ 634.
(1) Das Gericht hat die Entscheidungen über
1. die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626),
2. den Zwischenfeststellungsantrag,
3. die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
4. die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631)
in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2) Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.