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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 93geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 93↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 § 93↗RIS↗
§. 93.
(1) Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (§. 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.
(2) In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.