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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1019geändertText (neu)
in Kraft 01.01.1917 – 01.01.1917 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 69/1916 § 1019↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 1019↗RIS↗
§ 1019.
(Anm.: Aufgehoben durch Art I, § 108, RGBl. Nr. 69/1916.)
Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, so ist er, wenn der Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigt noch sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser im Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat.