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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1029geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2006 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 1029↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 1029↗RIS↗
§ 1029.
(1) Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. (§. 1009).
(2) Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht dem Leistenden bekannte Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.