Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1123aufgehoben
III. Erbzinsvertrag.
§ 1123.
Wird eine geringe Abgabe von dem Besitzer nur zur Anerkennung des Grundeigenthumes geleistet; so heißt der Grund ein Erbzinsgut, und der darüber errichtete Vertrag ein Erbzinsvertrag.