Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1139aufgehoben
Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.
§ 1139.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des Obereigenthümers im Verhältnisse.