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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1146aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 24.07.2006 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 § 1146↗RIS↗
Besondere Verhältnisse zwischen Gutsbesitzern und Unterthanen.
§ 1146.
In wie fern die Nutzungseigenthümer gegen die Obereigenthümer noch in andern Verhältnissen stehen, und welche Rechte und Verbindlichkeiten insbesondere zwischen den Gutsbesitzern und den Gutsunterthanen bestehen, ist aus der Verfassung jeder Provinz, und den politischen Vorschriften zu entnehmen.