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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1159baufgehoben
in Kraft 01.01.1917 – 30.09.2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2017 § 1159b↗RIS↗
§ 1159b.
In allen anderen Fällen kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer mindestens vierzehntägigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916