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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1181geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2014 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 83/2014 § 1181↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 83/2014 § 1181↗RIS↗
Wirkung des Vertrages und des wirklichen Beytrages 2. Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Gestaltungsfreiheit
§ 1181.
Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die Uebergabe derselben zu Stande. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.