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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1207geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2014 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 83/2014 § 1207↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 83/2014 § 1207↗RIS↗
Wirkung gegenüber Dritten
§ 1207.
Besteht die Gesellschaft nur aus zwey Personen; so erlischt sie durch das Absterben (1) Die Gesellschafter haften nach der Einen. Besteht sie aus mehreren, so wird von den übrigen Mitgliedern vermuthet, daß sie Umwandlung für die Gesellschaft noch unter sich fortsetzen wollen. Diese Vermuthung gilt vorher begründeten Verbindlichkeiten auch überhaupt von den Erben der Handelsleute als Gesellschafter bürgerlichen Rechts weiter.
(2) Solange ein Dritter von der Umwandlung nicht verständigt wurde und sie ihm auch sonst nicht bekannt geworden ist, kann er seine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung so erbringen, als würde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch bestehen.