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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1245aufgehoben
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009 § 1245↗RIS↗
Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes;
§ 1245.
Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.