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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1256aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2009 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009 § 1256↗RIS↗
§ 1256.
Wird aber die Fruchtnießung eines unbeweglichen Gutes mit Einwilligung des Verleihers den öffentlichen Büchern einverleibt; so kann dieselbe in Hinsicht dieses Gutes nicht mehr verkürzt werden.