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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1257aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2009 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009 § 1257↗RIS↗
§ 1257.
In dem Falle, daß der überlebende Theil sich wieder verehelichet, oder die Fruchtnießung einem Andern abtreten will, haben die Kinder des verstorbenen Ehegatten das Recht zu verlangen, daß ihnen dieselbe gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen werde.