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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1283geändert
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2016 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 1283↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2015 § 1283↗RIS↗
§ 1283.
Hat man bey Wurde dem Verkaufe Verkauf der Erbschaft ein Inventarium zum Grunde Inventar zugrunde gelegt;, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichniß geschehen; so Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechtes Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für allen jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.