§ 1283.
Hat man bey Wurde dem Verkaufe Verkauf der Erbschaft ein Inventarium zum Grunde Inventar zugrunde gelegt;, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichniß geschehen; so Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechtes Erbrechts, wie er es angegeben hat, und für allen jeden dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.