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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1298geändert
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.1996 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 6/1997 § 1298↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. I Nr. 6/1997 § 1298↗RIS↗
§ 1298.
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.