Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1308geändert
§ 1308.
Wenn Wahn- oder Blödsinnige Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.