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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1335geändert
in Kraft 01.08.2002 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 118/2002 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 1335↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 1335↗RIS↗
§ 1335.
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tag der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.