Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1374geändert
§ 1374.
Niemand ist schuldig verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, Wert als dem, bey Häusern auf die Hälfte, bey Grundstücken aber, und bey beweglichen Gütern auf zwey Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfande Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt, und in der Provinz belangt im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.