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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1409ageändert
in Kraft 01.01.1983 – 31.07.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 1409a↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 § 1409a↗RIS↗
§ 1409a.
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erwirbt, Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.