Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1421geändert
von wem;
§ 1421.
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ist ihr Sachwalter oder Kurator gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
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