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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1421geändert
in Kraft 01.07.2001 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 1421↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 1421↗RIS↗
von wem;
§ 1421.
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ist ihr Sachwalter oder Kurator gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
Schlagworte
Geschäftsunfähigkeit