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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1433geändert
in Kraft 01.01.1812 – 30.06.2018 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 1433↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 1433↗RIS↗
§ 1433.
Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr Eigenthum verfügen kann, Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Schlagworte
Zahlung an Geschäftsunfähige, Eigentum