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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1437geändert
in Kraft 01.01.1812 – 30.06.2018 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 1437↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 1437↗RIS↗
§ 1437.
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht. Von einem minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen volljährigen Empfänger kann der Geber das irrtümlich Bezahlte (§ 1431) nur insoweit zurückfordern, als es beim Empfänger wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
Schlagworte
Irrtum