Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1439geändert
§ 1439.
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Concurs-Masse Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Gerichtsordnung Insolvenzordnung bestimmt.