Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1445geändert
in Kraft 01.01.1812 – 01.01.2017 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 1445↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 1445↗RIS↗
4) Vereinigung.
§ 1445.
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in Einer Person vereiniget wird, erlöschen beyde; außer, wenn es dem Gläubiger noch frey steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen, (§§. 802 und 812), oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Legatare Vermächtnisnehmer, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.