Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 164geändertAbs 1
in Kraft 01.02.2013 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 164↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 164↗RIS↗
Vermögensverwaltung
§ 164.
(1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nicht nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;. Für die Anlegung von Bargeld und Geld ist nach auf Zahlungskonten des Kindes, den Vorschriften über Wechsel der Anlageform und die Anlegung Veräußerung von Mündelgeld anzulegen dessen Vermögen gelten die §§ 215 bis 223 sinngemäß.
(2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach den §§ 231 und 232 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.