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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 164daufgehoben
in Kraft 01.07.1989 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004 § 164d↗RIS↗
§ 164d. Die in den §§ 163c bis 164c angeführten Rechtshandlungen können auch von den Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden.