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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 169geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1978 – 01.01.1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977 § 169↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 § 169↗RIS↗
§ 169. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 10, BGBl. Nr. 403/1977.)
(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 181 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
(2) Die nach § 167 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.