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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 171geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1978 – 01.01.1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977 § 171↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 § 171↗RIS↗
§ 171. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 403/1977.)
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
Schlagworte
Lehrvertrag