Änderungen zwischen den Fassungen
§ 176geändert
Deliktsfähigkeit des Kindes
§ 176.
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig deliktsfähig.