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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 176baufgehoben
in Kraft 01.07.2001 – 31.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 § 176b↗RIS↗
§ 176b.
Durch eine Verfügung nach § 176 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.