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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 178aaufgehoben
in Kraft 01.01.1978 – 31.01.2013 · idF BGBl. Nr. 403/1977 § 178a↗RIS↗
Berücksichtigung des Kindeswohls
§ 178a.
Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.