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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 183geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.05.1995 – 31.01.2013 · idF BGBl. Nr. 25/1995 · danach: BGBl. I Nr. 15/2013 § 183↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 § 183↗RIS↗
Erlöschen der Obsorge
§ 183.
(1) Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die §§ 162a Abs. 2 bis 162d gelten entsprechend Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
(2) Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu Der gesetzliche Vertreter hat dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die §§ 139 volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie 162a Abs. 2 bis 162d entsprechend sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.