▾§ 186geändertÜberschrift, Text
2. Pflegeeltern Fünfter Abschnitt
Sonstige Rechte und Pflichten
Persönliche Kontakte
§ 186.
Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine hat mit dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Kind eine persönliche Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu stellen pflegen.