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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 204geändert
in Kraft 01.02.2013 – 30.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 · danach: BGBl. I Nr. 30/2023 § 204↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 30/2023 § 204↗RIS↗
Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.