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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 206geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1978 – 30.06.2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 206↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 § 206↗RIS↗
Urkunde § 206.
§ 206. Jedem Vormund hat das Gericht eine Urkunde über seine Bestellung auszufertigen. (1) Derjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem minderjährigen Kind daraus entstehenden Nachteile.
(2) Eine besonders geeignete Person kann die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre.