Änderungen zwischen den Fassungen
§ 215geändertÜberschrift (neu); Abs 1
Anlegung von Mündelgeld
Allgemeine Grundsätze
§ 215.
(1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Minderjährigen Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.
(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.
Anmerkung