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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 219geändertÜberschrift (neu)
in Kraft 01.02.2013 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 219↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 219↗RIS↗
Mündelsichere Liegenschaften
§ 219.
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
… 5 unveränderte Absätze
(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.
Anmerkung
vgl. Art. XVII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
Schlagworte
Mündelsicherheit