Änderungen zwischen den Fassungen
§ 223geändertÜberschrift (neu), Text
Veräußerung von unbeweglichem Gut
§ 223.
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden.