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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 226geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1978 – 01.01.1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977 § 226↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 § 226↗RIS↗
§ 226. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 35, BGBl. Nr. 403/1977.)
Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 159 nicht erfüllt, einer der Umstände des § 205 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.