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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 235geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1978 – 01.01.1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977 § 235↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 § 235↗RIS↗
§ 235. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 41, BGBl. Nr. 403/1977.) Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt
§ 235.
(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
(2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.