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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 237aufgehoben
in Kraft 01.01.1812 – 30.06.2001 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 237↗RIS↗
Caution.
§ 237. Der Vormund ist bey Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Caution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Caution befreyt, so lange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.