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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 238aufgehoben
in Kraft 01.01.1978 – 30.06.2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 § 238↗RIS↗
Verbindlichkeit zur Rechnungslegung.
§ 238. Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.